Wissenswertes
Fragen & Antworten
Bei einem Haftpflichtschaden ist die eintrittspflichtige Versicherung verpflichtet, die laut Gesetzgeber notwendigen Schadensersatzansprüche des Geschädigten zu befriedigen. Die Versicherung hat hierbei nicht das Recht den Ablauf der Schadensabwicklung zu bestimmen. Der Geschädigte hat z.B. die freie Wahl des Gutachters, bzw. der Werkstatt.
- Sachverständigenkosten
- Anwaltskosten
- Bergungskosten
- Reparaturkosten
- Wertminderung
- Schmerzensgeld
- Leihwagenkosten oder Nutzungsausfall
- Zulassungskosten für An-/ und Abmeldung bzw. Kosten für defekte Kennzeichen
Darunter versteht man die Abrechnung des Schadens aufgrund eines Gutachtens bzw. Kostenvoranschlages, ohne dass das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt repariert wurde. Eine Rechnung wird nicht erstellt und keine Umsatzsteuer abgeführt.
Der Geschädigte erhält nur den Nettobetrag des Gutachtens erstattet.
Bei einem Totalschaden hat der Geschädigte Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert, abzüglich Restwertes.
Unter einem Verkehrsunfall versteht man ein plötzliches, zumindest von einem der Beteiligten nicht gewolltes Ereignis, das im ursächlichen Zusammenhang mit dem öffentlichen Straßenverkehr und seinen Gefahren steht und zu einem nicht gänzlich belanglosen fremden Sach- oder Körperschaden führt.
Unter einem Verkehrsunfall versteht man ein plötzliches, zumindest von einem der Beteiligten nicht gewolltes Ereignis, das im ursächlichen Zusammenhang mit dem öffentlichen Straßenverkehr und seinen Gefahren steht und zu einem nicht gänzlich belanglosen fremden Sach- oder Körperschaden führt.
Unter Schaden ist jeder materielle oder immaterielle Nachteil, den eine Person oder ein Gegenstand durch ein Ereignis erleidet, zu verstehen.
Als Bagatellschaden wird ein Blechschaden bei einem Verkehrsunfall bezeichnet, der einen Mindest-Sachwert für die Aufnahme durch die aufnehmende Behörde (Polizei) deutlich unterschreitet und keinen Personenschaden zur Folge hat.
Bei einem Totalschaden unterscheidet man unter Technischem und Wirtschaftlichem Totalschaden. Von einem Technischem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges nicht möglich ist. Von einem Wirtschaftlichen Totalschaden spricht man, wenn der Reparaturaufwand (Reparatur + Wertminderung) höher als der Wiederbeschaffungswert ist. Im Haftpflichtfall ist dies erst der Fall, wenn der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungswert um 30% überschreitet.
Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er aufgrund des Unfalls erlitten hat. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie vor dem Unfall. Im Haftpflichtschadenfall tritt die Haftpflichtversicherung des Verursachers in Kraft. Es werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.
Die Kaskoversicherung ist eine Versicherung gegen Schäden am Fahrzeug des Versicherten. Die Versicherung kommt für die Zerstörung, Beschädigung oder den Verlust des Fahrzeugs auf. Bei den Autoversicherungen wird unter der Teilkasko- und der Vollkaskoversicherung unterschieden. Die Kaskoversicherung ist im Gegensatz zur Kfz-Haftpflichtversicherung in Deutschland, Österreich und der Schweiz nicht verpflichtend.
Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall, gemäß den Versicherungsbedingungen, Anspruch auf Ersatz der Schäden, die aufgrund des Unfalls entstanden sind. Es handelt sich hier nur um vertragliche Ansprüche, die streng von den Schadensersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall zu trennen sind. Die höhe der Ersatzleistungen richtet sich nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.
Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten PKWs. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u. a. nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatzkann bspw. der Nutzungsausfallentschädigungstabelle entnommen werden. Der Kfz-Sachverständige wird im Schadengutachten die technische Einordnung des Fahrzeuges für den Nutzungsausfall vornehmen.
Er ist der Wert, den das unreparierte Fahrzeug auf dem regionalen Markt erzielt. Der Restwert wird durch einen Gutachter oder aufgrund von Erfahrungswerten festgelegt.
Selbst wenn ein Fahrzeug nach einem Unfall wieder vollständig repariert wurde, ist es unwahrscheinlich, im Falle des Verkaufs es für den tatsächlichen Wert verkauft zu bekommen. Also ist es im Wert gemindert. Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen.
Er ist der Betrag, den ein Geschädigter aufwenden muss, um auf dem Gebrauchtfahrzeugmarkt ein dem beschädigtem alters-, ausstattungs- und zustandsmäßig entsprechendes Fahrzeug zu erwerben.
Übersteigen die Kosten der Reparatur den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch reparieren lassen, wenn er das Fahrzeug weiter nutzen möchte und die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird.
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