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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen KFZ-Sachverständigenbüro AutoProfi

Bunsenstraße 40, 59229 Ahlen (Stand 01.01.2019)

§1 Geltung

  1. Die Rechtsbeziehung des Sachverständigen zu seinem Auftraggeber bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen.
  2. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsinhalt, wenn sie der Sachverständige ausdrücklich und schriftlich anerkennt.

 

§2 Auftrag

  1. Die Annahme des Auftrages sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte getroffenen Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Sachverständigen.
  2. Gegenstand des Auftrages ist jede Art gutachterlicher Tätigkeit wie Feststellung von Tatsachen, Darstellung von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung und Überprüfung. Diese Tätigkeit kann auch im Rahmen schiedsgutachterlicher Tätigkeit ausgeübt werden.

 

§3 Durchführung des Auftrages

  1. Das Gutachten ist nach den Richtlinien „Mindestanforderungen an ein Gutachten“ der zuständigen Verbände oder Zertifizierungsstelle zu erstellen.
  2. Der Sachverständige hat den Gutachterauftrag unter Berücksichtigung seiner Berufs- und Vertragspflicht sorgfältig und zügig zu erbringen.
  3. Die tatsächlichen Grundlagen der fachlichen Beurteilung sind gewissenhaft zu ermitteln; das Ergebnis seiner fachlichen Beurteilung hat der Sachverständige nachvollziehbar darzulegen und für den Auftraggeber verständlich, wie für den Fachmann nachprüfbar, zu formulieren.
  4. Der Sachverständige erstattet seine gutachterliche Tätigkeit persönlich.
  5. Ist zur sachgemäßen Erledigung des Gutachterauftrages die Zuziehung weiterer Sachverständiger anderer Gebiete oder von Sonderfachleuten erforderlich, hat der Sachverständige dazu die Einwilligung des Auftraggebers einzuholen und die Zusatzkosten mit ihm abzustimmen.
  6. Im übrigen ist der Sachverständige berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers die zur Erledigung des Auftrages erforderlichen Reisen, Orts- und Objektbesichtigungen und die notwendigen Untersuchungen und Prüfungen durchzuführen, Erkundigungen einzuholen, Nachforschungen anzustellen, Fotos und Zeichnungen anzufertigen, ohne dass es hierbei einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Falls erforderlich ist vom Auftraggeber hierfür eine gesonderte Vollmacht auszustellen. Soweit in diesem Zusammenhang jedoch Kosten entstehen, die erkennbar nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck und Wert des Gutachtens stehen, hat der Sachverständige die vorherige Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.
  7. Der Auftraggeber ist ausdrücklich damit einverstanden das digitale Aufzeichnungsgerät zur Schadendokumentation verwendet werden können.

 

§4 Fristen zur Erstattung des Gutachtens

  1. Das Gutachten ist bis zu dem im Auftrag vereinbarten Zeitpunkt schriftlich zu erstatten. Ist im Auftrag keine Bearbeitungsdauer festgelegt, so ist das Gutachten innerhalb von 14 Tage zu erbringen.
  2. Die Frist beginnt mit Vertragsabschluß. Benötigt der Sachverständige für die Erstattung des Gutachtens Unterlagen und Auskünfte des Auftraggebers, beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der für die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen bzw. Auskünfte.
  3. Ist die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so beginnt der Lauf der Frist erst nach Zahlungseingang.
  4. Der Sachverständige kommt nur in Verzug, wenn er die Lieferverzögerung zu vertreten hat

( § 276 BGB ).

  1. Fälle höherer Gewalt, sowie Krankheit, Streik und Aussperrung, hat der Sachverständige nicht zu vertreten. Die Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend und der Auftraggeber kann hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Wird durch solche Lieferhindernisse dem Sachverständigen die Erstattung des Gutachtens völlig unmöglich, so wird er von seinen Vertragspflichten frei. Auch in diesem Falle steht dem Auftraggeber ein Schadenersatzanspruch nicht zu.
  2. Treten Verzögerungen bei der Erstattung des Gutachtens ein, ist der Sachverständige verpflichtet, den Auftraggeber über Umstände und Dauer zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist. Bei erheblicher Verzögerung kann der Auftraggeber nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm ein weiteren Zuwarten nicht mehr zumutbar ist bzw. der Zweck der Begutachtung die fristgerechte Auftragserledigung erfordert.
  3. Der Auftraggeber kann neben Lieferung Verzugsschadenersatz nur verlangen, wenn dem Sachverständigen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

 

§5 Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Sachverständigen alle für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages erforderlichen Auskünfte und Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.
  2. Der Auftraggeber hat dem Sachverständigen bei Bedarf den Zugang zum Gutachtenobjekt zu ermöglichen.
  3. Der Auftraggeber hat den Sachverständigen zu ermächtigen ( ggf. in gesondertem Schriftstück zu bevollmächtigen), bei Beteiligten, Behörden oder dritten Personen die zur Erstattung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen oder Unterlagen einzusehen und Ermittlungen durchzuführen.
  4. Der Sachverständige ist während der Gutachtenvorbereitung von allen Vorgängen und Umständen zu informieren, die erkennbar für den Zweck und den Inhalt des Gutachtens von Bedeutung sein können.
  5. Der Auftraggeber darf dem Sachverständigen keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen, seine fachlichen Schlussfolgerungen, seine Bewertungen oder das Ergebnis des Gutachtens verfälschen können. Gleichwohl erteilte Weisungen oder Wünsche hat der Sachverständige zurückzuweisen, er darf sie nicht beachten.

 

§6 Pflichten des Sachverständigen

  1. Der Sachverständige hat seine gutachterliche Leistung unabhängig, unparteiisch, gewissenhaft, weisungsfrei und persönlich zu erbringen.
  2. Der Sachverständige hat seine Leistung grundsätzlich in eigener Person auszuführen. Er darf sich nur vertreten lassen, wenn der Auftraggeber damit einverstanden ist und die persönliche Verantwortung für das gutachterliche Ergebnis dadurch nicht eingeschränkt wird. Die Regelung in § 3 Abs. 4 bleibt unberührt.
  3. Der Sachverständige leistet im Rahmen des vereinbarten Auftrages sowie dessen Zweckbestimmung Gewähr für die Richtigkeit des Inhaltes und des Ergebnisses seines Gutachtens. Insbesondere steht der Sachverständige dafür ein, dass seine tatsächlichen Feststellungen im Rahmen des Möglichen und Erwartbaren vollständig sind, seine fachlichen Beurteilungen dem verfügbaren aktuellen Stand von Wissenstand, Technik und Erfahrung entsprechen und seine fachlichen Schlussfolgerungen mit der sachlich gebotenen Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen vorgenommen werden.
  4. Für die Richtigkeit der dem Sachverständigen zum Zwecke der Auftragserfüllung vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen und erteilten Auskünfte steht der Sachverständige nicht ein. Eine Prüfungspflicht besteht nur insoweit, als dem Sachverständigen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Fragwürdigkeit übermittelter Aussagen bzw. Unterlagen bekannt sind.
  5. Auf Anfrage erteilt der Sachverständige dem Auftraggeber jederzeit Auskunft über den Stand seiner Arbeiten, über die entstandenen oder noch zu erwartenden Aufwendungen und über den voraussichtlichen Fertigstellungstermin.
  6. Der Sachverständige unterliegt einer Schweigepflicht, die alle nicht offenkundigen Tatsachen umfasst. Demzufolge ist es ihm untersagt, das Gutachten selbst, Unterlagen und Informationen, die ihm im Rahmen der Vorbereitung und Erledigung des Auftrages bekannt geworden sind oder anvertraut wurden, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder selbst zu seinem Vorteil zu nutzen. Die Schweigepflicht besteht über die Dauer des Auftrages hinaus. Der Sachverständige trägt dafür Sorge, dass alle in seinem Betrieb mitarbeitenden Personen der Verschwiegenheit mit den aus ihr folgenden Pflichten unterworfen werden.
  7. Der Sachverständige kann vom Auftraggeber jederzeit von seiner Schweigepflicht entbunden werden.

 

§7 Vergütung und Zahlung / Werklohn

  1. Der Sachverständige hat einen Anspruch auf angemessene Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Honorartabelle 09.01.2012 des Sachverständigen, welche bei Auftragserteilung dem Auftraggeber ausgehändigt wird. Alle anderen Honorare werden mündlich vereinbart.
  1. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in der Vergütung eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe zum Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.
  2. Der Sachverständige ist berechtigt, bei Vertragsabschluß oder während der Auftragsbearbeitung Abschlagszahlungen zu verlangen. Das Gesamtvolumen der Abschlagszahlungen darf 80% des Endhonorars nicht übersteigen.
  3. Die vereinbarte Vergütung wird zwei Wochen nach Ablieferung des Gutachtens und Eingang der Rechnung beim Auftraggeber fällig. Die postalische Übersendung des Gutachtens unter gleichzeitiger Einziehung der fälligen Vergütung durch Nachnahme ist zulässig.
  4. Das Honorar ist bei Gutachtenabholung sofort, bei Versand spätestens 14 Tage nach Erhalt der Rechnung fällig. Zahlungen können bar oder unbar erfolgen.
  5. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung des Honorars in Verzug, so kann der Sachverständige nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu entrichten. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Sachverständige eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist.
  6. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, haben eine sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Sachverständigen zur Folge. In diesen Fällen ist der Sachverständige berechtigt, nach angemessener Frist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gleiche gilt bei Nichteinlösen von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs oder Nachsuchen eines Vergleichs des Auftraggebers.
  7. Zur Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen ist der Auftraggeber nur befugt, wenn diese rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Sachverständigen anerkannt sind. Zur Ausübung eine Zurückbehaltungsrechtes ist der Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§8 Nutzungsrechte / Urheberschutz

  1. Der Auftraggeber darf das Gutachten mit allen Anlagen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur zu dem Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist.
  2. Eine darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere eine Vervielfältigung und Weitergabe an Dritte, ist nur zulässig, wenn der Sachverständige zuvor seine Einwilligung gegeben hat. Gleiches gilt für eine Textänderung oder eine auszugsweise Verwendung. Der Einwilligung des Auftraggebers bedarf es nicht, wenn die Zustimmung zweifelsfrei unterstellt werden kann.
  3. Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in allen Fällen der vorherigen Zustimmung des Sachverständigen, insbesondere das Einstellen der Fotos in sog.Restwertbörsen.
  4. Der Auftraggeber darf Untersuchungs- und Gutachtenergebnisse zu Zwecken der Werbung nur mir Einwilligung des Sachverständigen verwenden.
  5. Der Sachverständige behält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht.

 

§9 Kündigung

  1. Der Auftraggeber kann den Vertrag gem. § 649 BGB jederzeit kündigen, bleibt aber nach dieser Bestimmung vergütungspflichtig. Im Rahmen der Abrechnung kann der Sachverständige die durch die Kündigung ersparten Aufwendungen mit 60 v.H. seines erwarteten Gesamthonorars pauschalieren. Er hat jedoch darzulegen, dass ( etwa bei vollständiger Auslastung mit Gutachteraufträgen ) eine Kompensation dieses Verlustes durch anderweitigen Erwerb nicht möglich war.
  2. Der Sachverständige kann den Vertrag nur aus wichtigem Grunde kündigen. Geschieht das, ist die Kündigung unter Angabe des wichtigen Grundes schriftlich zu erklären.
  3. Wichtige Gründe, die den Sachverständigen zur Kündigung berechtigen, sind u.a.: Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers ; Versuch einer sachwidrigen Einwirkung des Auftraggebers auf den Sachverständigen, um zu einem Gefälligkeitsgutachten zu gelangen ; Nichtzahlung des vereinbarten Vorschusses nach angemessener Anmahnung oder wenn der Sachverständige nach Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur Erledigung des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt.
  4. Auch der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein solcher Grund liegt etwa in einem erheblichen Verstoß des Gutachters gegen die Pflichten zur objektiven, unabhängigen, unparteiischen und persönlichen Gutachtenerstattung. Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn der Anlass für die Erstattung des Gutachtens nachträglich objektiv entfallen ist und ein Interesse des Auftraggebers an der Erstattung des Gutachtens nicht mehr besteht.
  5. Wird der Vertrag von einer Partei aus wichtigem Grunde gekündigt, so steht dem Sachverständigen eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt erbrachten Leistungen zu. Liegt der Kündigung ein Ereignis zugrunde, das von einer oder anderen Partei zu vertreten ist, so bleiben für beide Parteien Ansprüche nach den allgemeinen Vorschriften des BGB unberührt ( §280 f, BGB ).

 

§10 Gewährleistung und Sachmangel

  1. Im Rahmen der dem Auftraggeber nach § 634 Nr. 1 – 3 BGB zustehenden Rechte kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nachbesserung nach § 635 BGB verlangen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist kann der Auftraggeber die Vergütung des Sachverständigen mindern oder bei erheblichen Pflichtverletzungen des Sachverständigen aus wichtigem Grunde kündigen.
  2. Offensichtliche Mängel im Gutachten hat der Auftraggeber dem Sachverständigen gegenüber innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Gutachtens nachweisbar zu rügen. Nach Fristablauf kann sich der Auftraggeber auf Mängel, die der Sachverständige nicht zu vertreten hat ( § 276 BGB ), nicht mehr berufen.
  3. Ansprüche des Auftraggebers gegen den Sachverständigen nach § 634 Nr. 1 – 3 BGB verjähren, sofern nicht Arglist vorliegt, mit Ausnahme des Anspruchs aus § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in einem Jahr ab Abnahme des Gutachtens.

 

§11 Haftung und Haftungsausschluss

  1. Haftungsansprüche des Auftraggebers gegen den Sachverständigen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist.
  2. Haftet der Sachverständige wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die Sachverständigenpflichten oder aus sonstiger schuldhafter Verletzung seiner Vertragspflichten, hat er die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden in vollem Umfang zu ersetzen.
  3. Im Übrigen wird die Haftung für Schäden aus fahrlässiger Pflichtverletzung ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Verletzung ausdrücklich versprochener oder zentraler Vertragspflichten ( sog. Kardinalspflichten ) sowie für die Verletzung von Leben, Körper, und Gesundheit. Die Haftungsbeschränkung gilt auch dann nicht, wenn der Sachverständige für den eingetretenen Schaden Versicherungsschutz in Anspruch nehmen kann.
  4. Soweit die Haftung für schuldhafte Pflichtverletzung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für schuldhaftes Fehlverhalten bei Angestellten, Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Sachverständigen.
  5. Die Haftung gegenüber dem Sachverständigen wird bei digitaler Datenübermittlung im Hinblick auf Manipulation durch Dritte, Unvollständigkeit der Übertragung sowie Fehlerhaftigkeit bei der Übertragung ausgeschlossen.

 

§12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist die berufliche Hauptniederlassung des Sachverständigen.
  2. Soweit die Voraussetzungen nach § 38 ZPO vorliegen, richtet sich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag nach dem beruflichen Sitz des Sachverständigen. Dies gilt auch, wenn über die Wirksamkeit dieses Vertrages gestritten wird.

 

§13 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieser Vereinbarung.
  2. Sind einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam, wird davon die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen soll dann die gesetzliche Regelung gelten, die dem gewollten Zweck in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Beide Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch solche zweckentsprechende Bestimmungen zu ersetzen.

 

Steuernummer: 304 5113 3127

Identifikationsnummer: 99 287 156 304

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